Zahnarztpraxis Dr. Marko Pfister
Zahnvorsorge im U-Heft
Seit dem 1. Januar 2026 werden die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen Z1 bis Z6 im Gelben Heft dokumentiert. Hier finden Eltern die Altersfenster, Mindestabstände und Hinweise zur Vorbereitung.

Z1 bis Z6 im Überblick
Z1 bis Z3 betreffen das Alter vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat, Z4 bis Z6 das Alter vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat. Die genauen Zeiträume und Mindestabstände finden Sie weiter unten.
Die Neuerung: Die zahnärztliche Vorsorge kommt ins „Gelbe Heft“
Bisher liefen ärztliche und zahnärztliche Vorsorge oft getrennt: Die ärztlichen Untersuchungen U1 bis U9 wurden im Gelben Heft eingetragen, die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen häufig in regionalen Kinderzahnpässen.
Seit dem 1. Januar 2026 werden die Ergebnisse der sechs zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen zusätzlich direkt im bekannten Kinderuntersuchungsheft (dem „Gelben Heft“) dokumentiert. Grundlage ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 15. Mai 2025.
So sind ärztliche und zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen Ihres Kindes in einem Heft dokumentiert. Im Heft finden Sie dafür die neuen Bezeichnungen Z1 bis Z6.
Wichtig zu wissen: Die Untersuchungen selbst gab es bereits – neu sind vor allem die einheitlichen Namen (Z1–Z6), die klar geregelten Zeiträume und die verbindliche Dokumentation im Gelben Heft. Inhalt und Umfang der Untersuchungen haben sich nicht geändert.
Was ist mit dem alten Gelben Heft und dem Kinderzahnpass?
- Alte Gelbe Hefte bleiben gültig. Vorhandene Hefte können mit Einlegeblättern für die zahnärztliche Vorsorge ergänzt werden. Neue Hefte enthalten die entsprechenden Dokumentationsseiten.
- Der bisherige Kinderzahnpass wird nicht abgeschafft. Die Kinderzahnpässe der Zahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen – in Bayern der zahnärztliche Kinderpass der BLZK – können ergänzend weiter genutzt werden. Dort finden sich oft hilfreiche zusätzliche Informationen und Begriffserklärungen für Eltern.
Die zwei Phasen der Vorsorge: Wann müssen wir zum Termin?
Die Vorsorge ist in zwei Altersabschnitte unterteilt. Besonders wichtig sind dabei die festgelegten Mindestabstände zwischen den Terminen, damit wir die Entwicklung der Zähne optimal begleiten können.
1. Phase: Für unsere Kleinsten (6. bis 33. Lebensmonat)
In diesem Zeitraum finden insgesamt drei Untersuchungen statt (im U-Heft als Z1, Z2 und Z3 markiert):
- Z1: 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat
- Z2: 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat
- Z3: 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat
Die „4-Monats-Regel“: Zwischen zwei dieser Untersuchungen müssen mindestens vier Monate liegen.
2. Phase: Für Kindergartenkinder (34. bis 72. Lebensmonat)
Wenn Ihr Kind älter wird, folgen drei weitere wichtige Termine (im U-Heft als Z4, Z5 und Z6 markiert):
- Z4: 34. bis zum vollendeten 48. Lebensmonat
- Z5: 49. bis zum vollendeten 60. Lebensmonat
- Z6: 61. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat
Die „12-Monats-Regel“: Zwischen diesen Terminen muss mindestens ein ganzes Jahr (12 Monate) liegen. Diese Intervalle sind auf die ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen (U7a bis U9) abgestimmt.
Der Übergang von Z3 zu Z4: Z4 ist im 34. bis zum vollendeten 48. Lebensmonat vorgesehen. Für die Abrechnung als gesetzliche Früherkennungsleistung müssen zwischen der letzten Untersuchung nach FU1, zu der Z3 gehört, und der ersten Untersuchung nach FU2, zu der Z4 gehört, mindestens vier Monate liegen. Den passenden Vorsorgetermin stimmen wir mit Ihnen ab. Bei Beschwerden ist unabhängig davon eine frühere Untersuchung erforderlich.
Was zur Früherkennung gehört
Nach der Früherkennungs-Richtlinie gehören je nach Alter insbesondere folgende Leistungen zur zahnärztlichen Vorsorge:
- die Inspektion der Mundhöhle zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen,
- die Einschätzung des Kariesrisikos Ihres Kindes,
- die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie
- Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne (z. B. Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel) und zur Keimzahlsenkung.
Zusätzlich kann zweimal pro Kalenderhalbjahr Fluoridlack zur Härtung des Zahnschmelzes aufgetragen werden – unabhängig davon, ob das Kariesrisiko als hoch eingeschätzt wird.
Gelten die Abstände auch bei Beschwerden?
Die Altersfenster und Mindestabstände betreffen die regulären Früherkennungsuntersuchungen. Sie sind keine Wartepflicht bei Schmerzen oder anderen Auffälligkeiten.
Bei Zahnschmerzen, Zahnverletzungen oder auffälligen Veränderungen melden Sie sich bitte unabhängig vom nächsten Vorsorgetermin. Regelmäßige Kontrollen helfen, Probleme frühzeitig zu erkennen; sie können jedoch nicht jede Erkrankung verhindern.
Was sollten Eltern vorbereiten?
Für die Vorbereitung können Ihnen diese beiden Punkte helfen:
- Das Gelbe Heft (U-Heft): Bitte bringen Sie Ihr vorhandenes Heft mit. Die Dokumentation der zahnärztlichen Früherkennung ist seit 2026 darin vorgesehen. Die Regelungen berücksichtigen sowohl das Papierheft als auch das elektronische Untersuchungsheft, soweit es der Praxis zur Verfügung steht.
- Eigene Fragen: Notieren Sie Fragen zur Zahnpflege oder Beobachtungen, die Sie beim Besuch ansprechen möchten.
Wir freuen uns darauf, die Zähne Ihres Kindes gemeinsam mit Ihnen gesund zu erhalten!
Häufige Fragen zur neuen Vorsorge (FAQ)
Ab wann gilt die neue Regelung für das U-Heft? Die verbindliche Dokumentation der zahnärztlichen Untersuchungen Z1 bis Z6 im Gelben Heft gilt seit dem 1. Januar 2026.
Was bedeuten Z1 bis Z6 beim Zahnarzt? Das sind die sechs zahnärztlichen Vorsorgetermine für Kinder zwischen dem 6. und dem vollendeten 72. Lebensmonat. Sie sind nun einheitlich benannt und im Kinderuntersuchungsheft verankert.
Wie oft muss mein Kind zur zahnärztlichen Früherkennung? Vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat sind drei Termine (Z1–Z3) im Abstand von je mindestens 4 Monaten vorgesehen. Danach folgen drei weitere Termine (Z4–Z6) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr im Abstand von je mindestens 12 Monaten.
Muss ich den alten Kinderzahnpass jetzt wegwerfen? Nein. Der Kinderzahnpass kann ergänzend zum Gelben Heft weiter genutzt werden. Die Dokumentationspflicht liegt jedoch ab 2026 beim Gelben Heft.
Warum muss ich das Gelbe Heft zum Zahnarzt mitbringen? Die Dokumentation im U-Heft ist seit 2026 ein verbindlicher Teil der Untersuchung. Sie dient der besseren Information der Eltern und der engeren Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Zahnärzten.
Weiterführende Fachinformationen
G-BA: Richtlinie zur zahnärztlichen Früherkennung
G-BA: Einlegeblätter für vorhandene Gelbe Hefte
KZVB: Vorsorge für Kinder – Termine und Mindestabstände
Wir sind gerne für Sie da.
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